1. Allgemeines
1.1 Die Firma SUKA GmbH – nachfolgend SUKA genannt – berät umfassend und begutachtet Fragestellungen auf den Gebieten Schalltechnik, allgemeine SUKAtik sowie Umweltmeteorologie.
1.2 Leistungen und Angebote von SUKA erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch mals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Ent gegennahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als an genommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, also Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen jedweder Art – auch von Mitarbeitern – sind nur wirksam, wenn SUKA sie schriftlich bestätigt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von SUKA sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen sowie sämtliche sonstigen Beauftragungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fern schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) von SUKA.
3. Leistungserfüllung
3.1 SUKA führt Aufträge aus und erstattet und formuliert Gutachten sachlich und fachlich neutral. SUKA erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen und behörd lichen Vorschriften im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.
3.2 SUKA übernimmt im Rahmen von Beratungsleistungen und der Erstellung von Gutachten keine Haftung für die diesen Leistungen zugrundeliegenden Sicherheitsbestimmungen und sonstigen Regelwerke.
3.3 Der Auftraggeber hat SUKA die für die Leistungser bringung erforderlichen Dokumente, wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen etc. vorzulegen und jederzeit für erforderliche Genehmigungen und Freigaben Sorge zu tragen. Leistungs bezogene Auskünfte sind jederzeit zu erbringen. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten trotz Fristsetzung nicht nach, ist SUKA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadens ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall gilt Ziffer 7 entsprechend.
3.4 SUKA ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung gestellte Dokumente/Unterlagen zu vervielfältigen, zu den Akten zu nehmen und für eigene Zwecke zu speichern. SUKA verpflichtet sich selbstverständlich, Geschäfts und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren und/oder zu verwerten.
3.5 SUKA ist im Rahmen der Leistungserbringung berechtigt, qualifizierte, externe Erfüllungsgehilfen auszuwählen und diese die Leistung erbringen zu lassen.
3.6 Für sämtliche von SUKA erstellten Gutachten, Berichte, Berechnungen etc. behält sich SUKA das Urheberrecht vor, vor behaltlich einer anderweitigen Vereinbarung.
3.7 Zahlt der Auftraggeber die geschuldete Vergütung nach Rechnungszugang ganz oder teilweise nicht gem. Ziffer 8 dieser Bedingungen oder ganz oder teilweise nicht innerhalb einer individualvertraglich vereinbarten Zahlungsfrist, ist es dem Auftraggeber untersagt, das Gutachten zu verwerten und/oder an Dritte weiterzugeben. SUKA hat in diesem Fall ein sofort durchsetzbares Recht auf Rückgabe sämtlicher ausgelieferter Exemplare des Gutachtens. Der Auftraggeber verpflichtet sich dementsprechend zur sofortigen Rückgabe sämtlicher Exemplare. Insbesondere sind dem Auftraggeber in diesem Falle Vervielfältigungen des Gutachtens (fotomechanischer Art oder in ähnlicher Art und Weise) untersagt. Für den Fall der Zuwider handlung gegen diese vorstehenden Bestimmungen schuldet
der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe der berechneten Vergütung zusätzlich neben der Vergütung selbst. Der Auftrag geber erkennt diese Verpflichtungen hierdurch ausdrücklich an. Durch vorstehende Regelung wird der Bestand des Vertrags verhältnisses und die Verpflichtungen daraus im übrigen nicht berührt. Die Vergütung ist weiterhin ZugumZug gegen Über gabe des Gutachtens geschuldet.
4. Leistungszeit, Leistungsumfang
4.1 Die von SUKA genannten Termine und Fristen sind unver bindlich, sofern nicht ausdrücklich mit der Auftragsbestätigung etwas anderes vereinbart wurde. Solchermaßen verbindlich festgelegte Termine sind nur rechtserheblich, wenn der Auftrag geber seinerseits seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 3.3 nach gekommen ist.
4.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und auf grund von Ereignissen, die SUKA die Leistung wesentlich er schweren oder unmöglich machen hierzu gehören auch nach träglich eingetretene Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, behördliche Anordnungen und so weiter – hat SUKA, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen SUKA, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauf zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Diese Regelungen gelten auch, wenn sich SUKA bereits in Verzug befinden sollte.
4.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auf tragsbestätigung. Hat der Auftraggeber Genehmigungen, Frei gaben oder sonstige Unterlagen zu beschaffen, so beginnt die Leistungsfrist nicht vor Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Auftraggeber.
4.5 Der von SUKA zu erbringende Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach den vom Auftraggeber schriftlich fixierten Vorgaben, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Ver einbarung durch SUKA in der Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden insoweit erlangen nur Rechtswirksamkeit, sofern sie schriftlich bestätigt werden.
5. Gewährleistung
5.1 Weist die Leistung von SUKA nach Art, Inhalt oder Umfang zu vertretende und begründete Mängel auf, beschränkt sich die Gewährleistung von SUKA zunächst auf eine Nachbesserungs verpflichtung. Schlägt eine solche Nachbesserung fehl, hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
5.2 Begründete Beanstandungen sind SUKA gegenüber un verzüglich nach Feststellung, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Zugang des Gutachtens, Berichtes oder Ähnliches schrift lich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
5.3 SUKA haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahr lässigkeit. Darüber hinaus wenn und soweit eine versicherungs rechtliche Deckung besteht. Im Falle einer eventuell weiter gehenden Haftung entgegen den Bestimmungen in dieser Vorschrift ist die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen. Ver schuldensunabhängige gesetzliche Haftungstatbestände bleiben durch diese Regelung unberührt.
6. Haftungsbegrenzung
6.1 Die Haftung wird je Schadensereignis wie folgt begrenzt:
• 2.000.000,00 =C für Personen, Sach und Vermögensschäden
• 1.000.000,00 =C für sonstige Schäden
6.2 Diese Haftungsbegrenzung gilt vorbehaltlich einer ander weitigen Individualvereinbarung.
7. Kündigung durch den Auftraggeber
7.1 Wird der Auftrag vom Auftraggeber aus Gründen gekündigt, die SUKA nicht zu vertreten hat, so schuldet der Auftraggeber 2/3 des vereinbarten Preises, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens.
8. Zahlung
8.1 Die Leistungsvergütung ist sofort nach Erbringung der Leistung fällig.
8.2 Während der Leistungsphase können Abschlagszahlungen verlangt werden.
8.3 Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung bei SUKA schriftlich und begründet vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.
8.4 Der Auftraggeber kann gegen den Vergütungsanspruch mit eigenen Ansprüchen nur aufrechnen oder Zurückbehaltungs rechte geltend machen, wenn diese Gegenansprüche un bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; im Übrigen ist eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen.
8.5 Die Vergütung wird nach erbrachter Leistung unabhängig von der Projektrealisierung geschuldet.
8.6 Werden Mahnungen erforderlich, schuldet der Auftraggeber 8,00 =C je Mahnung ab Verzugseintritt.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
9.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechts beziehungen zwischen SUKA und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht.
9.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichts stand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz von SUKA zuständige Gericht.
9.3 Erfüllungsort ist der Sitz von SUKA.
9.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäfts bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hier von die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich anstelle der unwirk samen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem wirt schaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Ersatzweise findet § 306 BGB Anwendung.
10. Veröffentlichung von Dokumenten
10.1 Bei Vorliegen sachlicher Gründe (zum Beispiel Öffentlich keitsbeteiligungen in entsprechenden Verfahren) dürfen Doku mente der Firma SUKA öffentlich ausgelegt werden.
10.2 Bei Veröffentlichung von Dokumenten im Internet dürfen grundsätzlich nur von SUKA erzeugte digitale Dokumente mit der Endung „_WEB“ zur Veröffentlichung gelangen, die grundsätzlich ohne Unterschriften, nicht druckbar und nicht bearbeitbar sind. Diese Dokumente werden auf Anfrage kostenfrei zur Verfügung gestellt.
10.3 Andere von SUKA erzeugte digitale Dokumente dürfen nicht zur Veröffentlichung gelangen, sie sind ausschließlich für interne Zwecke gedacht.